AGB.

Allgemeine Geschäftsbedingungen

BRUKER Mess- & Sortiertechnik GmbH
Albert-Moster-Str. 26
78713 Schramberg


§ 1
Geltung

1.) Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten im Rechtsverkehr mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich rechtlichem Sondervermögen.

2.) Zur Abgabe von Angeboten, zu Vertragsabschlüssen sowie zu Lieferungen und Leistungen sind wir ausschließlich zu diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen (im folgenden AGB genannt) bereit. Sie sind Bestandteil aller Verträge, die der Kunde mit uns über unsere Lieferungen und Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Angebote, Vertragsabschlüsse, Lieferungen und Leistungen an den Kunden, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

3.) Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritten finden in keinem Fall Anwendung, auch wenn wir ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprechen. Auch wenn wir auf Schriftstücke Bezug nehmen, die Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten enthalten oder auf solche verweisen, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

§2
Angebot und Vertragsabschluss

1.) Wir erstellen die Angebote für unsere Leistungen auf der Grundlage der uns vom Kunden zur Verfügung gestellten Musterteile und Zeichnungen sowie der uns zur Prüfung mitgeteilten Maße und Toleranzen. Für die Richtigkeit dieser Vorgaben für unsere Leistung hat der Kunde einzustehen.

2.) Alle unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.

3.) Ein Vertrag kommt erst mit der Erteilung unserer schriftlichen Auftragsbestätigung oder durch Lieferung zu Stande. Bei Fehlen einer Auftragsbestätigung ist unser Angebot einschließlich dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen insbesondere den Leistungsumfang zwischen uns und dem Kunden. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Zur Wahrung der Schriftform genügt die Übermittlung per Telefax.


§ 3
Vertragsgegenstand

1.) Gegenstand des Vertrages mit dem Kunden ist - soweit nichts anderes vereinbart - die Durchführung einer 100%-Kontrolle der uns angelieferten Teile auf Einhaltung der uns zur Prüfung vorgegebenen Maße und Toleranzen unter Einsatz unserer optoelektronischen Technik.

2.) Soweit wir beim Transport sowie bei Ladevorgängen mit eigenen Leuten oder Geräten behilflich sind, geschieht dies ausschließlich kulanzweise im Interesse des Kunden ohne jegliche vertragliche Verpflichtung. Von uns in diesem Zusammenhang zur Verfügung gestellte Mitarbeiter handeln hierbei ausschließlich für den Kunden als dessen Erfüllungsgehilfe. Die Gefahr für eine Verschlechterung oder den Untergang uns angelieferter Teile liegt deshalb bis zum Eintreffen der angelieferten Teile in unseren Betriebsräumen und ab Verlassen unserer Betriebsräume ausschließlich beim Kunden.


§ 4
Anforderungen an die uns zur Verfügung gestellten Teile

Der Kunde hat dafür einzustehen, dass die uns zur Überprüfung zur Verfügung gestellten Teile frei sind von Öl, Fett, Schmutz, Spänen und sonstigen Verunreinigungen. Entsprechen die uns angelieferten Teile ganz oder teilweise nicht diesen Vorgaben, sind wir insoweit von unserer Leistungsverpflichtung frei. Wir sind verpflichtet, dies dem Kunden innerhalb 1 Woche nach Anlieferung der Teile anzuzeigen. Der Kunde ist verpflichtet, uns sämtliche Schäden zu ersetzen, die dadurch entstehen, dass die angelieferten Teile diese Vorgaben nicht erfüllen. Entstehen dem Kunden seinerseits dadurch Schäden, haften wir hierfür nicht.


§ 5
Preise und Zahlungsbedingungen

1.) Die Preise gelten für den in der Auftragsbestätigung bzw. im Angebot aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Die Preise verstehen sich in EURO ab Werk zzgl. Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung sowie der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

2.) Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum fällig. Maßgebend ist der Zahlungseingang bei uns; Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung.

3.) Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber entgegengenommen. Diskont-Spesen und sonstige Kosten sind vom Kunden zu tragen.

4.) Zahlt der Kunde bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tage der Fälligkeit mit 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.

5.) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Kunden oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

6.) Hält der Kunde die vereinbarten Zahlungsbedingungen nicht ein oder werden uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind, dürfen wir unsere Gesamtforderung sofort fällig stellen. Wir sind darüber hinaus berechtigt, in diesem Falle die Bearbeitung aller Aufträge des Kunden von einer Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung abhängig zu machen.


§ 6
Versand, Verpackung, Gefahrübergang

1.) Die Auswahl der Versandart und Verpackung unterliegt unserem pflichtgemäßen Ermessen. Werden Transportverpackungen an uns zurückgesandt hat allein der Kunde die damit verbundenen Kosten zu tragen.

2.) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Leistungsgegenstandes geht auf den Kunden über, sobald die Ware zum Transport gegeben ist. Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Beginn des Verladevorgangs. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe in Folge eines Umstandes, dessen Ursache beim Kunden liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Kunden über, an dem wir versandbereit sind und dies dem Kunden angezeigt haben.

§ 7
Abrufaufträge

Abrufaufträge sind, sofern nicht anders vereinbart, innerhalb von 12 Monaten nach Vertragsabschluss abzuwickeln. Die einzelnen Teillieferungen müssen so rechtzeitig abgerufen werden, dass eine ordnungsgemäße Herstellung und Lieferung innerhalb der Lieferfrist möglich ist. Wird nicht oder nicht rechtzeitig abgerufen oder spezifiziert, sind wir – nach erfolgloser Fristsetzung – berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.


§ 8
Anlieferung und Lieferung


1.) Der Kunde hat uns die Teile kostenfrei in dem unter § 4 genannten Zustand anzuliefern und nach Mitteilung der Fertigstellung abzuholen.

2.) Anlieferung und Rücklieferung erfolgen auf Kosten und Gefahr des Kunden. Dies gilt auch dann, wenn wir im Einzelfall die Transportperson auswählen. Wählen wir die Versandart, den Weg oder die Versandperson aus, so haften wir nur für ein grobes Verschulden bei der betreffenden Auswahl.


§ 9
Lieferzeit

1.) Für unsere Leistung in Aussicht gestellte Fristen und Termine gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Ein Termin oder eine Frist ist eingehalten, wenn wir dem Kunden die Fertigstellung unserer Leistung oder die Versandbereitschaft mitgeteilt haben. Bei Änderungen oder Ergänzungen des Leistungsumfangs nach Vertragsschluss werden angegebene Liefertermine und -fristen hinfällig; sie verlängern sich angemessen, sofern keine besondere Vereinbarung getroffen wird. Wir können – unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Kunden – vom Kunden eine Verlängerung von Fristen oder eine Verschiebung von Terminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen uns gegenüber nicht nachkommt.

2.) Wir haften nicht für Unmöglichkeit unserer Leistung oder für Verzögerungen unserer Leistung, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z. B. Betriebsstörungen aller Art) verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben. Wir sind verpflichtet, den Kunden unverzüglich über die Umstände der Unmöglichkeit oder Verzögerung der Leistung und deren voraussichtliche Dauer zu informieren. Sofern solche Ereignisse uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist.

3.) Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind. Teillieferungen gelten als selbständiges Geschäft.

4.) Geraten wir mit unserer Leistung in Verzug und verstreicht eine danach uns vom Kunden gesetzte Frist zur Erfüllung erfolglos, ist der Kunde zum Rücktritt vom Vertrag bzw. vom nicht erfüllten Vertragsteil berechtigt.

5.) Bezüglich unserer weiteren Haftung gilt im Übrigen § 12 dieser AGB.

 

§ 10
Eigentum

1.) Das Eigentum an den angelieferten Teilen verbleibt beim Kunden.

2.) Wir nehmen diese Teile in Verwahrung. Bei Untergang oder Verschlechterung der Teile haften wir für vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen. Im Falle einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten.


§ 11
Gewährleistung

1.) Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr ab Rücklieferung der geprüften Teile, soweit nicht gesetzlich eine längere Gewährleistungsfrist zwingend vorgeschrieben ist oder der Mangel von uns arglistig verschwiegen wurde.

2.) Die geprüften Teile sind vom Kunden unverzüglich nach Auslieferung sorgfältig zu untersuchen. Unsere Leistung gilt als genehmigt, wenn uns nicht eine Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, binnen 7 Werktagen nach Auslieferung der Teile oder ansonsten binnen 7 Werktagen nach der Entdeckung des Mangels oder dem Zeitpunkt, in dem der Mangel für den Kunden bei normaler Verwendung der Teile ohne nähere Untersuchung erkennbar war, schriftlich oder per Telefax zugegangen ist. Wenn wir dies verlangen, hat der Kunde die beanstandenden Teile frachtfrei an uns zurückzugeben. Bei berechtigter Mängelrüge vergüten wir die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil ein geprüftes Teil sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet. Erfolgt die Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, die uns entstandenen Aufwendungen vom Kunden ersetzt zu verlangen.

3.) Weist unsere Leistung einen Sachmangel auf, sind wir nach unserer Wahl berechtigt, den Mangel zu beseitigen oder unsere Leistung erneut zu erbringen (Nacherfüllung).

4.) Der Kunde kann den Mangel unserer Leistung nach erfolglosem Ablauf einer von ihm zur Nacherfüllung bestimmten angemessenen Frist selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, sofern wir nicht zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt waren.

5.) Haben wir den Mangel unserer Leistung verschuldet oder schlägt die Nacherfüllung aus Gründen fehl, die wir zu vertreten haben, kann der Kunde Schadensersatz verlangen, wenn eine von ihm nach Aufforderung zur Nacherfüllung gesetzte angemessene Frist erfolglos abgelaufen ist. Die Fristsetzung ist nicht erforderlich, wenn wir die Nacherfüllung verweigert haben oder die Nacherfüllung für den Kunden nicht zumutbar ist. Im Übrigen gelten für den Schadensersatzanspruch die Regelungen unter § 12 dieser AGB.

6.) Ansprüche unseres Kunden gegen uns auf Ersatz seiner Aufwendungen zur Nacherfüllung gegenüber seinem Abnehmer sind für jeden Einzelfall der Höhe nach begrenzt auf den dreifachen Nettowert unserer mangelhaften Leistung.


§ 12
Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens

1.) Bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen sowie im Falle der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haften wir für alle darauf zurückzuführenden Schäden uneingeschränkt, soweit gesetzlich oder nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

2.) Bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter sowie im Falle einfacher Fahrlässigkeit unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen haften wir nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. Dies ist insbesondere die Verpflichtung zur termingerechten und zur mangelfreien Leistung.

3.) Unsere Haftung ist im Rahmen des § 12 Ziff. 2 dieser AGB stets auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln unserer Leistung sind, sind nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung der geprüften Teile typischerweise zu erwarten sind. In jedem Fall der Haftung nach § 12 Ziff. 2 dieser AGB trägt der Kunde einen Selbstbehalt in Höhe von 200,00 EUR.

4.) Beruht eine Verzögerung oder die Unmöglichkeit unserer Leistung auf leichter Fahrlässigkeit, so wird unsere Haftung für den Schadensersatz neben der Leistung auf 20 % und für den Schadensersatz statt der Leistung auf 50 % des Wertes der Leistung begrenzt.

5.) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in den vorstehenden Absätzen geregelt, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruches – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für unerlaubte Handlungen gem. §§ 823, 831 BGB; eine etwaige uneingeschränkte Haftung nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetztes bleibt unberührt.


§ 13
Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen uns und dem Kunden ist nach unserer Wahl beim Amtsgericht Oberndorf am Neckar oder Landgericht Rottweil oder der Sitz des Kunden. Für Klagen gegen uns ist das Amtsgericht Oberndorf bzw. das Landgericht Rottweil ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.


§ 14
Schlussbestimmungen

1.) Für alle vertraglichen Beziehungen zwischen dem Kunden und uns gilt ausschließlich deutsches Recht.

2.) Sollten einzelne Regelungen des Vertrages, insbesondere dieser AGB unwirksam oder ungültig sein, bleiben die übrigen Regelungen weiterhin verbindlich. Anstelle der unwirksamen oder ungültigen Bestimmung soll eine Regelung treten, die dieser wirtschaftlich am nächsten kommt.